Norm: AußStrG 2005 §112AußStrG §185dZPO §292ZPO §293ZPO §311
Rechtssatz: Für die Anerkennung der von einem Notariat der Volksrepublik China vorgenommenen Beurkundung einer Adoptionsbeziehung bedarf es nicht der Gegenseitigkeit. Entscheidungstexte 1 Ob 21/04a Entscheidungstext OGH 14.12.2004 1 Ob 21/04a Veröff: SZ 2004/174 Europe... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §112AußStrG §185d
Rechtssatz: Aus § 185d Abs 1 AußStrG lässt sich ableiten, dass auch öffentliche Urkunden anderer Behörden des Ursprungstaates anerkannt werden können, wenn diese über die entsprechenden Befugnisse verfügen. Entscheidend ist, dass die öffentliche Urkunde vollstreckbar bzw rechtswirksam ist. Welche Behörde der ausländische Staat zum Einschreiten in Adoptionssachen beruft, kann zumindest dann kein Anerkennungsh... mehr lesen...
Norm: AußStrG §185AußStrG 2005 §112AußStrG 2005 §113EO §79EO §80EO §81
Rechtssatz: Die sonst erforderliche Gegenseitigkeit (§ 79 EO, der Akten und Urkunden erfasst) ist für die Anerkennung von Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, nicht notwendig. Waren beide Prozessparteien ausschließlich Angehörige des Entscheidungsstaates, sind lediglich die positiven Anerkennungsvoraussetzungen des § 80 EO und das Fehlen von Versagungsgründen des... mehr lesen...