Norm
AußStrG 2005 §112Rechtssatz
Aus § 185d Abs 1 AußStrG lässt sich ableiten, dass auch öffentliche Urkunden anderer Behörden des Ursprungstaates anerkannt werden können, wenn diese über die entsprechenden Befugnisse verfügen. Entscheidend ist, dass die öffentliche Urkunde vollstreckbar bzw rechtswirksam ist. Welche Behörde der ausländische Staat zum Einschreiten in Adoptionssachen beruft, kann zumindest dann kein Anerkennungshindernis sein, wenn die Behörde nach dem österreichischen Rechtsverständnis Gerichtsfunktion hat (so schon 6Ob 170/04z).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119608Dokumentnummer
JJR_20041214_OGH0002_0010OB00021_04A0000_002