Norm: AußStrG §104a
Rechtssatz: Die Regelung, wonach das Gericht die Person des Kinderbeistands aufgrund des Vorschlags des im Gesetz genannten operativen Trägers zu bestellen hat, bedeutet nicht, dass das Gericht an den ersten ihm erstatteten Vorschlag gebunden wäre, sondern nur, dass sich seine Auswahl auf den Kreis der bei der Justizbetreuungsagentur unter Vertrag stehenden Personen beschränkt. Eine Verletzung des Grundsatzes der Trennung vo... mehr lesen...
Norm: AußStrG §104a
Rechtssatz: Gegen § 104a AußStrG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Entscheidungstexte 8 Ob 19/11v Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 Ob 19/11v Veröff: SZ 2011/32 1 Ob 78/12w Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 78/12w European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...
Norm: AußStrG §104a
Rechtssatz: Ob in einem Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren eine Auseinandersetzung von der in § 104a AußStrG geforderten Intensität stattfindet, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Es obliegt dem gebundenen Ermessen des Gerichts, ob es diese Voraussetzung für erfüllt erachtet. Entscheidungstexte 8 Ob 19/11v Entscheidungstext OGH 22.... mehr lesen...
Norm: ABGB §271AußStrG §9 B1AußStrG §9 B2AußStrG §104a
Rechtssatz: Dem ehelichen Vater ist ein Rekursrecht gegen die Bestellung eines Kollisionskurators für seine Kinder zuzubilligen, wenn er die Voraussetzungen für die Bestellung eines solchen Kurators bestreitet (EvBl 1958/48; SZ 40/5). Entscheidungstexte 3 Ob 154/74 Entscheidungstext OGH 17.09.1974 3 Ob 154/74 ... mehr lesen...