Norm: AußStrG §102 Abs3JN §60 Abs2
Rechtssatz: Ist nur ein Teil einer Liegenschaft oder eine zu einer Gesamtheit gehörige Liegenschaft ohne eigenen Einheitswert streitverfangen, so kann als Streitwert nicht der aliquote Anteil des Einheitswertes genommen werden. Keinesfalls kann aber der Wert eines streitverfangenen Teiles einer Liegenschaft größer sein, als der Einheitswert der gesamten Liegenschaft. Entscheidungstexte ... mehr lesen...