Norm
AußStrG §102 Abs3Rechtssatz
Ist nur ein Teil einer Liegenschaft oder eine zu einer Gesamtheit gehörige Liegenschaft ohne eigenen Einheitswert streitverfangen, so kann als Streitwert nicht der aliquote Anteil des Einheitswertes genommen werden. Keinesfalls kann aber der Wert eines streitverfangenen Teiles einer Liegenschaft größer sein, als der Einheitswert der gesamten Liegenschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0046552Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2011