IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch Dr. BB, Rechtsanwalt in Y, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 08.08.2017, Zl ****, betreffend einer Übertretung nach dem Tierseuchengesetz (TSG) zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und ... mehr lesen...