TE Lvwg Erkenntnis 2017/10/30 LVwG-2017/23/2106-1

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Veröffentlicht am 30.10.2017
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Entscheidungsdatum

30.10.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
86/01 Veterinärrecht allgemein;
L64007 Tierseuchen Veterinärpolizei Tirol;

Norm

VStG §45 Abs1 Z2
TSG §64
Rotwild-Tbc-BekämpfungsplanV Tir 2011 §1
Rotwild-Tbc-BekämpfungsplanV Tir 2011 §3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch Dr. BB, Rechtsanwalt in Y, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 08.08.2017, Zl ****, betreffend einer Übertretung nach dem Tierseuchengesetz (TSG)

zu Recht erkannt:

1.   Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       In der Sache

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen wie folgt:

„Herrn AA, geboren am xx.xx.xxxx in Q, wohnhaft in Z, Adresse 2, wird als zuständiges Jagdschutzorgan für das Revier EJ W zur Last gelegt, im Seuchenbekämpfungszeitraum vom 24.07.2015 bis zum 31.12.2015, 24:00 Uhr, im Revier EJ W die vom Amtstierarzt gemäß § 3 Abs. 1 Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung vorgeschriebenen Abschusszahlen nicht erfüllt zu haben, da an Stelle von 2 Stück Rotwild, davon 1 Stück Schmal- oder Alttiere und 1 Stück Rotwild der übrigen Klassen, kein einziges Stück Rotwild erlegt wurde und somit nach Ende des Seuchenbekämpfungszeitraumes noch 1 Stück Schmal- oder Alttier und 1 Stück Rotwild der übrigen Klassen ausständig sind.

Gemäß § 64 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015, (kurz: TSG), begeht, w er den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4.360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), BGBl. II Nr. 181/2011, unterliegt dieser Verordnung Rotwild, das nicht in der in § 1 Abs. 1 TSG beschriebenen Weise gehalten wird (Wildtiere) und sich in einem gemäß § 2 Abs. 1 kundgemachten Seuchengebiet aufhält.

Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), BGBl. II Nr. 181/2011, sind auf Rotwild gemäß Abs. 1 die §§ 2, 2b, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 22 Abs. 2 und 3, 23, 24 Abs. 4, 25, 28, 30, 46, 59, 61 Abs. 1 lit. c, d und g TSG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden. Dabei ist als Tierhalter jene Person, die zur Ausübung des Jagdschutzes berufen ist, als Eigentümer der Tiere und Tierbesitzer die bzw. der Jagdausübungsberechtigte oder - wenn es solche im jeweiligen Fall nicht gibt - die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer anzusehen. Als Gehöft gilt das Seuchengebiet.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung, LGBI. Nr. 68/2011, in der Fassung LGBI. Nr. 26/2014, hat der Amtstierarzt in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert sowie nach Maßgabe von der Behörde festgesetzter Abschusszeiten anzuordnen.

Gemäß § 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 18.05.2015, GZ: ****, hat der Amtstierarzt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sowohl für die Bekämpfungszone als auch für die Überwachungszone Abschüsse von Rotwild nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten, nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert, anzuordnen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 64 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909 idF BGBl. I Nr. 163/2015 (kurz: TSG) iVm § 1 der Rotwild - Tbc - Verordnung, BGBl. II Nr. 181/2011 iVm § 3 Abs. 1 der Rotwild - Tbc -Bekämpfungsplan - Verordnung, LGBI. Nr. 68/2011 IdF LGBI. Nr. 26/2014 iVm § 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 18.05.2015, GZ: ****“

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde und verwies dabei unter anderem auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.07.2017 zur Zahl ****.

Es kommt dieser Beschwerde soweit auch Berechtigung zu.

Der Beschwerdeführer ist seit 1997 Jagdschutzorgan für das zum Hegering Utal Mitte gehörende Eigenjagdgebiet W.

Dieses Eigenjagdgebiet wurde zum Seuchengebiet gemäß § 2 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung (Fassung: BGBl II Nr 181/2011) erklärt. Es unterliegt der aufgrund § 3 Abs 1 der Rotwild-Tbc-Verordnung ergangenen Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol (Fassung: LGBl Nr 26/2014), wobei es dem in Anlage 2 dieser Verordnung umschriebenen Überwachungsgebiet zugehört, und der Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.04.2014, Zl ****, wobei es dem diesbezüglichen Überwachungsgebiet zugehört.

Gegen den Beschuldigten behing bereits bezogen auf das Jagdjahr 2014 ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung nach dem TSG mit einem identen Strafvorwurf.

Auch gegen das seinerzeitige Straferkenntnis wurde Beschwerde erhoben und führte das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund dieser Beschwerde ein sehr umfangreiches Ermittlungsverfahren durch.

In diesem zur Zahl **** protokoliertem Verfahren war Beweis unter anderem durch Einsichtnahme in die Sachverhaltsdarstellung des Amtstierarztes vom 14.07.2015, den Auszug aus dem Gutachten des CC vom 30.04.2014, die Verordnung der belangten Behörde zur Bekämpfung der Tuberkulose beim Rotwild vom 14.04.2014, Zl ****, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.09.2015, die ergänzende Stellungnahme des CC vom 24.05.2014, das Schreiben des CC vom 11.12.2014, die PowerPoint-Präsentation von DD vom 09.07.2015, die Stellungnahme der Vertreterin des Amtstierarztes vom 07.06.2016, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Dokumente und Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei (vgl OZ 14 S 2-5), des jagdfachlichen und wildökologischen Amtssachverständigen (vgl OZ 14 S 5-8) sowie des EE (vgl OZ 14 S 8) und des FF (vgl OZ 14 S 9) als Zeugen im Rahmen der Verhandlung.

Dieses Ermittlungsverfahren führte zusammengefasst zum Ergebnis, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass im Seuchenbekämpfungszeitraum kein Rotwild im Eigenjagdgebiet war. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im Eigenjagdgebiet steht nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Anordnung des Amtstierarztes erfüllbar gewesen wäre. (Feststellungen im Erkenntnis LVwG-****)

Aus dem nunmehr von der Bezirkshauptmannschaft X vorgelegten Verwaltungsstrafakt in Ansehen des Tatzeitraumes 2015 ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol, dass sich diesem Verwaltungsstrafakt keine neuen bzw ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen entnehmen lassen, die nicht auch schon im, zur Zahl **** protokollierten, Verfahren in die dortige Entscheidung mit einbezogen worden sind.

In Anbetracht dessen, dass in dem zuletzt gegen den selben Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahren aufgrund eines identen Strafvorwurfes aus dem Jahr 2014 das Ermittlungsverfahren mit Erörterung der Sache in der öffentlich mündlichen Verhandlung am 10.07.2017 entschieden worden ist und dass das nunmehrige Strafverfahren für den Tatzeitraum 2015 mit Straferkenntnis vom 08.08.2017 sohin zu einem Zeitpunkt nach Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für den Tatzeitraum 2014 erlassen worden ist und im Wesentlichen kein neuer Sachverhalt vorliegt, ergibt sich aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, dass auf den bereits erhobenen Sachverhalt und im Vorverfahren festgestellten und dort gewürdigten Sachverhalt aufgebaut werden kann und dass somit ein neuer Sachverhalt der eine Bestrafung ermöglichen würde, nicht festgestellt werden kann. Aufgrund der engen zeitlichen Zusammenhänge, sowie des festgestellten identen Sachverhaltes des zweiten Verwaltungsstrafverfahren lässt sich diese Feststellung auch ohne Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung treffen.

II.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Albin Larcher

(Vizepräsident)

Schlagworte

Identer Tatvorwurf; Seuchenbekämpfung; Abschusszahlen; Rotwild;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.23.2106.1

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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