Rechtssatz: Läuft ein schwarzbrauner Jagdterrierrüde vor einem Lebensmittelgeschäft frei herum, stößt in der Folge einen Papierkorb um und zerrt den Inhalt desselben anschließend auf die Straße direkt zum Grundstück des Berufungswerbers, so macht sich der Eigentümer dieses Hundes verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil er den Hund nicht an die Kette legte, oder an der Leine führte, oder sonst durch Absperrung nicht sicher verwahrte und dort, wo es zur Hintanhaltung möglicher Bißverl... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn der Beschuldigte seinen Schäferhund (ohne Maulkorb) nicht an der Leine führt, so daß er auf eine Dame, die einen Terrier in Händen hält, springen konnte, von wo er dann nach Öffnen der PKW-Türe des Beschuldigten wieder zurückkehrte um in das Auto zu kommen, verantwortet er eine Verwaltungsübertretung. mehr lesen...