Läuft ein schwarzbrauner Jagdterrierrüde vor einem Lebensmittelgeschäft frei herum, stößt in der Folge einen Papierkorb um und zerrt den Inhalt desselben anschließend auf die Straße direkt zum Grundstück des Berufungswerbers, so macht sich der Eigentümer dieses Hundes verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil er den Hund nicht an die Kette legte, oder an der Leine führte, oder sonst durch Absperrung nicht sicher verwahrte und dort, wo es zur Hintanhaltung möglicher Bißverletzungen notwendig erschien, mit einem Maulkorb versehen hat.