Der Landeshauptmann von Niederösterreich erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 3. September 1990 an Entschädigung nach dem TierseuchenG, RGBl. Nr. 177/1909 in der Fassung BGBl. Nr. 746/1988, insgesamt den Betrag von S 215.839,11 zu, wobei S 158.451,48 auf Entschädigung für Schweine und S 57.387,63 für Schäden, die durch Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen entstanden, entfielen. Während der Beschwerdeführer diesen Bescheid unbekämpft ließ, erhob die Finanzprokuratur namens ... mehr lesen...
Index: 86/01 Veterinärrecht allgemein
Norm: TSG 1909 §24 Abs1;TSG 1909 §48 Abs1 Z1 litc;
Rechtssatz: Während der zeitliche Bereich der Entschädigungspflicht bereits mit der Feststellung einer anzeigepflichtigen Tierseuche iSd § 24 Abs 1 TSG beginnt, ist im Ergebnis - und dafür kann auch eine spätere Untersuchung, zB durch eine Bundesanstalt, herangezogen werden -, Entschädigung nur für jene Tiere zu gewähren, die ... mehr lesen...