RS Vwgh 1991/10/4 91/18/0155

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Veröffentlicht am 04.10.1991
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Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TSG 1909 §24 Abs1;
TSG 1909 §48 Abs1 Z1 litc;

Rechtssatz

Während der zeitliche Bereich der Entschädigungspflicht bereits mit der Feststellung einer anzeigepflichtigen Tierseuche iSd § 24 Abs 1 TSG beginnt, ist im Ergebnis - und dafür kann auch eine spätere Untersuchung, zB durch eine Bundesanstalt, herangezogen werden -, Entschädigung nur für jene Tiere zu gewähren, die infolge dieser Tierseuche eben verendet sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180155.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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