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86/01 Veterinärrecht allgemeinNorm
TSG 1909 §24 Abs1;Rechtssatz
Während der zeitliche Bereich der Entschädigungspflicht bereits mit der Feststellung einer anzeigepflichtigen Tierseuche iSd § 24 Abs 1 TSG beginnt, ist im Ergebnis - und dafür kann auch eine spätere Untersuchung, zB durch eine Bundesanstalt, herangezogen werden -, Entschädigung nur für jene Tiere zu gewähren, die infolge dieser Tierseuche eben verendet sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180155.X03Im RIS seit
11.07.2001