Norm: TSG §19TSG §24
Rechtssatz: Anordnungen, die den Zweck verfolgen, der allgemeinen Gefahr einer Seuchenverschleppung vorzubeugen, sind nicht auf Grund des § 24 Z 2, sondern auf Grund des § 19 Abs 2 TSG erlassen; ein Zuwiderhandeln hiegegen ist von der politischen Behörde zu ahnden. Entscheidungstexte Os 1416/27 Entscheidungstext OGH 19.12.1927 Os 1416/27 Veröff: SSt VII/130 ... mehr lesen...
Norm: TSG §24
Rechtssatz: Daß durch das Zuwiderhandeln gegen eine auf Grund des § 24 TSG erlassene Anordnung die Gefahr einer Verbreitung der Seuche herbeigeführt werde, ist zum Tatbestande nicht erforderlich. Das tatsächliche Erlöschen der Seuche ist für die Strafbarkeit des Zuwiderhandelns ohne Bedeutung. Die Strafbarkeit besteht bis zur Erklärung der zuständigen Behörde, daß die Seuche erloschen ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: TSG §24TSG §64
Rechtssatz: Recht der Überprüfung verwaltungsbehördlicher Maßregeln durch den Richter? Begriff der "verdächtigen Tiere". Entscheidungstexte 4 Os 388/24 Entscheidungstext OGH 10.11.1924 4 Os 388/24 Veröff: SSt IV/107 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0075870 Dokum... mehr lesen...
Norm: TSG §24TSG §31
Rechtssatz: Das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die §§ 24 und 31 TSG steht den Gerichten zu. Entscheidungstexte Os 308/21 Entscheidungstext OGH 27.05.1921 Os 308/21 Veröff: SSt I/36 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1921:RS0075862 Dokumentnummer JJR_19210527... mehr lesen...