Norm
TSG §24Rechtssatz
Daß durch das Zuwiderhandeln gegen eine auf Grund des § 24 TSG erlassene Anordnung die Gefahr einer Verbreitung der Seuche herbeigeführt werde, ist zum Tatbestande nicht erforderlich. Das tatsächliche Erlöschen der Seuche ist für die Strafbarkeit des Zuwiderhandelns ohne Bedeutung. Die Strafbarkeit besteht bis zur Erklärung der zuständigen Behörde, daß die Seuche erloschen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0075865Dokumentnummer
JJR_19270919_OGH0002_0000OS00871_2700000_001