IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, Z, Adresse 1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.11.2016, Zahl ****, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis in Bezug auf Spruchpunkt 1. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt wird. 2. Der ... mehr lesen...