Norm: IPRG §18 Abs1IPRG §18 Abs2IPRG §20 Abs1
Rechtssatz: Der Mangel der Prüfung der Staatsangehörigkeit des beklagten Ehemannes ist kein wesentlicher, weil im Falle seiner österreichischen Staatsbürgerschaft diese gemäß §§ 18 Abs 1 Z 1, 20 Abs 1 IPRG genauso zur Verweisung auf österreichisches Scheidungsrecht geführt hätte wie bei einer anderen Staatsangehörigkeit nach § 20 Abs 2 IPRG. Entscheidungstexte ... mehr lesen...