Norm
IPRG §18 Abs1Rechtssatz
Der Mangel der Prüfung der Staatsangehörigkeit des beklagten Ehemannes ist kein wesentlicher, weil im Falle seiner österreichischen Staatsbürgerschaft diese gemäß §§ 18 Abs 1 Z 1, 20 Abs 1 IPRG genauso zur Verweisung auf österreichisches Scheidungsrecht geführt hätte wie bei einer anderen Staatsangehörigkeit nach § 20 Abs 2 IPRG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077173Dokumentnummer
JJR_19870519_OGH0002_0050OB00545_8700000_001