Entscheidungen zu § 92 Abs. 1 AO

Verfassungsgerichtshof

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TE Vfgh Erkenntnis 1988/10/5 B184/88

Entscheidungsgründe: I. 1. Die bf. Gesellschaft betreibt in Innsbruck einen Einzelhandel mit alkoholischen Getränken, in dessen Rahmen vorwiegend Spirituosen, und zwar insbesondere Tiroler Kräuterschnäpse und 80 %iger Rum verkauft werden. Bei Berechnung und Abführung der Getränkesteuer ging die bf. Gesellschaft davon aus, daß (bloß) 10 % der verkauften Getränke im Gemeindegebiet von Innsbruck verbraucht werden. Auf Grund einer Getränkesteuerprüfung setz... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Erkenntnis | 05.10.1988

RS Vfgh 1988/10/5 B184/88

Index: L3 FinanzrechtL3701 Getränkeabgabe, Speiseeissteuer
Norm: B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktB-VG Art18 Abs1Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG 1973 §3 Abs2F-VG 1948 §8 Abs4Tir LAO 1963 §91Tir LAO 1963 §92 Abs1
Leitsatz: Tir. Getränke- und SpeiseeissteuerG; keine Bedenken gegen die Beweislastregel des §3 Abs2; Verletzung des Gleichheitsrechtes durch grobes Fehlverhalten der bel. Beh. bei Ermittlung der Getränkeabgabepflicht ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 05.10.1988

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