Entscheidungsgründe: I. 1. Die bf. Gesellschaft betreibt in Innsbruck einen Einzelhandel mit alkoholischen Getränken, in dessen Rahmen vorwiegend Spirituosen, und zwar insbesondere Tiroler Kräuterschnäpse und 80 %iger Rum verkauft werden. Bei Berechnung und Abführung der Getränkesteuer ging die bf. Gesellschaft davon aus, daß (bloß) 10 % der verkauften Getränke im Gemeindegebiet von Innsbruck verbraucht werden. Auf Grund einer Getränkesteuerprüfung setz... mehr lesen...
Index: L3 FinanzrechtL3701 Getränkeabgabe, Speiseeissteuer
Norm: B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktB-VG Art18 Abs1Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG 1973 §3 Abs2F-VG 1948 §8 Abs4Tir LAO 1963 §91Tir LAO 1963 §92 Abs1
Leitsatz: Tir. Getränke- und SpeiseeissteuerG; keine Bedenken gegen die
Beweislastregel des §3 Abs2; Verletzung des Gleichheitsrechtes
durch grobes Fehlverhalten der bel. Beh. bei Ermittlung der
Getränkeabgabepflicht ... mehr lesen...