Norm: GOG §89aRAO §9 Abs1aRL-BA 1977 §42aRATG §23 Abs1
Rechtssatz: Gemäß § 9 Abs 1 a RAO hat der Rechtsanwalt entsprechend den technischen und organisatorischen Möglichkeiten und den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nach Maßgabe von Richtlinien gemäß § 37 Z 6 RAO, das sind die mit den Vorschriften des § 42a RL-BA angeordneten Maßnahmen, für die zur Wahrung, Verfolgung und Durchsetzung der ihm anvertrauten Interessen notwendigen Einr... mehr lesen...