Rechtssatz: Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht insofern nicht den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG, weil danach völlig offen bleibt, durch welches konkrete Verhalten der Rechtsmittelwerber eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit ausgeübt haben soll. Allein die "Verfassung eines Schreibens", wie dies im
Spruch: angeführt ist, ist nämlich nicht schon per se geeignet, diesen Tatbestand zu erfüllen. Vielmehr hätte die belangte Behörde näher umschreiben müssen... mehr lesen...