Mit dem an "MD und HF, z.Hd. MD" gerichteten Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde T vom 15. Februar 1984 wurde gegenüber den Bescheidadressaten als Eigentümern des Grundstückes Nr. nn1 KG T die Kanalanschlußgebühr bei einer Berechnungsfläche von 251,86 m2 mit S 20.264,41 neu festgesetzt. Dieser Bescheid wurde laut dem im Akt erliegenden, unvollständigen Rückschein vom 14. Mai 1984 (nur) an MD zu eigenen Handen zugestellt. Mit in gleicher Weise adressier... mehr lesen...
Index: L34001 Abgabenordnung BurgenlandL37161 Kanalabgabe Burgenland32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §101 Abs2;KanalabgabeG Bgld;LAO Bgld 1963 §75 Abs8;
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 75 Abs 8 Bgld LAO gilt nur für Personen, die zusammen zu veranlagen sind. Diese Bestimmung entspricht der Vorschrift des § 101 Abs 2 BAO; sie setzt voraus, daß die Zusammenveranlagung den materiell-rechtlich... mehr lesen...