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L34001 Abgabenordnung BurgenlandNorm
BAO §101 Abs2;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 75 Abs 8 Bgld LAO gilt nur für Personen, die zusammen zu veranlagen sind. Diese Bestimmung entspricht der Vorschrift des § 101 Abs 2 BAO; sie setzt voraus, daß die Zusammenveranlagung den materiell-rechtlichen Vorschriften entspricht. Solche Zusammenveranlagungen mehrerer Personen sind nur bei Personensteuern vorgesehen (Hinweis: Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, S 40, 353). Die Abgaben nach dem Bgld KanalabgabeG stellen jedoch zweifellos keine solchen Personensteuern dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990170201.X02Im RIS seit
20.11.2000