Am 13. August 2002 erließ der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde einen Bescheid, dessen Spruch: wie folgt lautet: "Nach den Feststellungen bzw. auf Grund der Erhebungen der Marktgemeinde Wiesen am 3.12.2001 durch die BaubetreuungsgesmbH Eberhart & Schwentenwein an Ort und Stelle ist die Liegenschaft Keltenhof, Parz.Nr.2574/2, KG Wiesen, an die öffentliche Kanalisationsanlage angeschlossen. Gemäß § 15 Abs. 3 Ziff. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1997, BGBl. Nr. ... mehr lesen...
Mit drei Bescheiden vom 6. November 2000 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde den Beschwerdeführern für den Anschluss einer in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft an die öffentliche Kanalisationsanlage Kanalbenützungsgebühren zuzüglich 10 % USt wie folgt vor: 1./ für den Zeitraum 1. Juli 1998 bis 31. Dezember 1998 eine solche von S 35.633,57, 2./ für das Jahr 1999 eine solche von S 71.267,13 und 3./ für das Jahr 2000 eine solche von S 71.267,13. Als R... mehr lesen...
Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/17/0058 2004/17/0059 2004/17/0060 Rechtssatz: Wenn die Ausfertigung keinen Hinweis im Sinne des § 75 Abs. 6 oder 7 Bgld LAO enthält, ist zur wirksamen Erlassung des Bescheides an beide materiellen Adressaten erforderlich, dass die Zustellung je einer Ausfertigung des Bescheides an jeden von ihnen zu verfügen und durchzuführen ist. Die Zustellung einer an beide als abgabepflichtig herangezogenen ... mehr lesen...
Index: L34001 Abgabenordnung Burgenland10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: BAO §101;B-VG Art119a Abs5;LAO Bgld 1963 §75 Abs6;LAO Bgld 1963 §75 Abs7;VwGG §42 Abs2 Z2;ZustG §7; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2004/17/0057 E 21. Februar 2005 RS 1 Stammrechtssatz Wenn die Ausfertigung keinen Hinweis im Sinne de... mehr lesen...
Mit dem an "MD und HF, z.Hd. MD" gerichteten Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde T vom 15. Februar 1984 wurde gegenüber den Bescheidadressaten als Eigentümern des Grundstückes Nr. nn1 KG T die Kanalanschlußgebühr bei einer Berechnungsfläche von 251,86 m2 mit S 20.264,41 neu festgesetzt. Dieser Bescheid wurde laut dem im Akt erliegenden, unvollständigen Rückschein vom 14. Mai 1984 (nur) an MD zu eigenen Handen zugestellt. Mit in gleicher Weise adressier... mehr lesen...
Index: L34001 Abgabenordnung BurgenlandL37161 Kanalabgabe Burgenland32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §101 Abs1;KanalabgabeG Bgld §2 Abs4;LAO Bgld 1963 §75 Abs7;
Rechtssatz: Gemäß § 2 Abs 4 erster Satz Bgld KanalabgabeG schulden zwar Miteigentümmer die Kanalisationsbeiträge zur ungeteilten Hand, jedoch setzt die Rechtsfolge des § 75 Abs 7 Bgld LAO voraus, daß auf sie in der Bescheidausfertig... mehr lesen...