Wenn die Ausfertigung keinen Hinweis im Sinne des § 75 Abs. 6 oder 7 Bgld LAO enthält, ist zur wirksamen Erlassung des Bescheides an beide materiellen Adressaten erforderlich, dass die Zustellung je einer Ausfertigung des Bescheides an jeden von ihnen zu verfügen und durchzuführen ist. Die Zustellung einer an beide als abgabepflichtig herangezogenen Personen adressierten Bescheidausfertigung in einem an beide Personen adressierten, von einer dieser Personen übernommenen Kuvert wird nur gegenüber dieser, nicht aber gegenüber der anderen Person wirksam; eine Heilung des Zustellmangels durch Weitergabe dieser Ausfertigung an die andere Person kommt nicht in Betracht (vgl. die zu ähnlichen Bestimmungen der Niederösterreichischen bzw. Kärntner Landesabgabenordnung ergangenen hg. Erkenntnisse vom 24. Mai 1996, 94/17/0320, und vom 23. Juni 2003, 2002/17/0182, mit weiteren Hinweisen). [Hier: Die Zweitbeschwerdeführerin war daher nicht zur Erhebung von Vorstellungen gegen die ihr gegenüber gar nicht erlassenen Berufungsbescheide legitimiert. Die belangte Gemeindeaufsichtsbehörde hätte die Vorstellungen der Zweitbeschwerdeführerin daher zurückzuweisen gehabt. Zur Erlassung meritorischer Vorstellungsentscheidungen war sie nicht zuständig (vgl. auch hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2003, 2002/17/0182, mit weiteren Hinweisen).]