Norm: AO §7 Abs2AO §55
Rechtssatz: Konkursanträge, über die die Entscheidung nach § 7 Abs 2 AO ausgesetzt war, können auf Grund der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bestehenden Überschuldung nach der Bestätigung des Ausgleichs nicht zur Eröffnung eines Konkursverfahrens führen. Entscheidungstexte 2 Ob 196/98g Entscheidungstext OGH 27.08.1998 2 Ob 196/98g Ve... mehr lesen...