RS OGH 1998/8/27 2Ob196/98g

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Veröffentlicht am 27.08.1998
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Norm

AO §7 Abs2
AO §55

Rechtssatz

Konkursanträge, über die die Entscheidung nach § 7 Abs 2 AO ausgesetzt war, können auf Grund der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bestehenden Überschuldung nach der Bestätigung des Ausgleichs nicht zur Eröffnung eines Konkursverfahrens führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110707

Dokumentnummer

JJR_19980827_OGH0002_0020OB00196_98G0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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