Norm
AO §7 Abs2Rechtssatz
Konkursanträge, über die die Entscheidung nach § 7 Abs 2 AO ausgesetzt war, können auf Grund der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bestehenden Überschuldung nach der Bestätigung des Ausgleichs nicht zur Eröffnung eines Konkursverfahrens führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110707Dokumentnummer
JJR_19980827_OGH0002_0020OB00196_98G0000_002