Norm: AO §66 Abs2
Rechtssatz: Die Unterlassung einer Forderungsanmeldung im Ausgleich hat nicht die Wirkung des Verlustes derselben. Eine Ausgleichsforderung kann auch noch im Stadium der Ausgleichserfüllung geltend gemacht und festgestellt werden. Entscheidungstexte 8 Ob 31/88 Entscheidungstext OGH 10.11.1988 8 Ob 31/88 Veröff: SZ 61/244 = RdW 1989,393 ... mehr lesen...