Norm
AO §66 Abs2Rechtssatz
Die Unterlassung einer Forderungsanmeldung im Ausgleich hat nicht die Wirkung des Verlustes derselben. Eine Ausgleichsforderung kann auch noch im Stadium der Ausgleichserfüllung geltend gemacht und festgestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0052420Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013