Norm: ABGB §6ABGB §7AO §64 Abs2 Z3AO §69 Abs1IESG §6 Abs1
Rechtssatz: Die Frist des § 6 Abs 1 IESG beginnt in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 1 Z 2 IESG auch dann neuerlich zu laufen, wenn gemäß § 64 Abs 2 Z 3 AO die Überwachung des Ausgleichsschuldners durch den Sachwalter eingestellt und gemäß § 64 Abs 5 AO iVm § 69 Abs 1 AO von Amts wegen darüber entschieden wird, ob der Konkurs zu eröffnen ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §6ABGB §7AO §64 Abs2 Z3AO §69 Abs1IESG §6 Abs1
Rechtssatz: Die Frist des § 6 Abs 1 IESG beginnt in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 1 Z 2 IESG auch dann neuerlich zu laufen, wenn gemäß § 64 Abs 2 Z 3 AO die Überwachung des Ausgleichsschuldners durch den Sachwalter eingestellt und gemäß § 64 Abs 5 AO iVm § 69 Abs 1 AO von Amts wegen darüber entschieden wird, ob der Konkurs zu eröffnen ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AO §64 Abs2
Rechtssatz: Die Kompetenz des Ausgleichsgerichtes für die Entscheidung über die Feststellung der bestrittenen Forderung bleibt ungeachtet eines nach Antragstellung erfolgten Einstellungsbeschlusses aufrecht, solange der Ausgleich nicht erfüllt ist. Entscheidungstexte 8 Ob 31/88 Entscheidungstext OGH 10.11.1988 8 Ob 31/88 Veröff: SZ 61/244 = RdW 1989,393 ... mehr lesen...