RS OGH 1988/11/10 8Ob31/88

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Veröffentlicht am 10.11.1988
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Norm

AO §64 Abs2

Rechtssatz

Die Kompetenz des Ausgleichsgerichtes für die Entscheidung über die Feststellung der bestrittenen Forderung bleibt ungeachtet eines nach Antragstellung erfolgten Einstellungsbeschlusses aufrecht, solange der Ausgleich nicht erfüllt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0052418

Dokumentnummer

JJR_19881110_OGH0002_0080OB00031_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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