Norm
AO §64 Abs2Rechtssatz
Die Kompetenz des Ausgleichsgerichtes für die Entscheidung über die Feststellung der bestrittenen Forderung bleibt ungeachtet eines nach Antragstellung erfolgten Einstellungsbeschlusses aufrecht, solange der Ausgleich nicht erfüllt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0052418Dokumentnummer
JJR_19881110_OGH0002_0080OB00031_8800000_001