Norm: AO §64AO §69KO §2 Abs2
Rechtssatz: Auch dann, wenn der Konkurs nach Einstellung der Überwachung der Ausgleichserfüllung eröffnet wird, werden die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nahtlos von den Wirkungen der Konkurseröffnung abgelöst. § 2 Abs 2 letzter Satz KO bedeutet nur, daß in diesem Fall die nach der KO nach dem Tag des Antrags auf Konkurseröffnung oder vom Tag der Konkurseröffnung zu berechnenden Fristen nicht vom T... mehr lesen...