Norm
AO §64Rechtssatz
Auch dann, wenn der Konkurs nach Einstellung der Überwachung der Ausgleichserfüllung eröffnet wird, werden die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nahtlos von den Wirkungen der Konkurseröffnung abgelöst. § 2 Abs 2 letzter Satz KO bedeutet nur, daß in diesem Fall die nach der KO nach dem Tag des Antrags auf Konkurseröffnung oder vom Tag der Konkurseröffnung zu berechnenden Fristen nicht vom Tag des Ausgleichsantrags oder vom Tag der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu berechnen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0052017Dokumentnummer
JJR_19890301_OGH0002_0010OB00697_8800000_002