Die beklagte Partei, "J. Textil KG. G. und Co.", hat den von der "Spinnerei u. Weberei J. G. u. Co." auf die Beklagte als Bezogene am 7. August 1965 ausgestellten Wechsel über die Wechselsumme von 23.195.15 DM, fällig am 12. Dezember 1965, angenommen. Der Wechsel wurde von der Ausstellerin an die klagende Partei indossiert. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die klagende Partei von der Beklagten unter Bezugnahme auf den Wechsel schließlich die Bezahlung von 99.338.62 S samt Stufen... mehr lesen...
Norm: AO §18AO §614.EVHGB Art7 Nr12HGB §124
Rechtssatz: Art 7 Nr 12 der 4.EVHGB ist im Verhältnis zwischen zwei selbständigen, wenn auch aus denselben Gesellschaftern bestehenden (Kommanditgesellschaften) Gesellschaften nicht anzuwenden; hier gilt vielmehr § 18 AO. Entscheidungstexte 4 Ob 547/67 Entscheidungstext OGH 17.10.1967 4 Ob 547/67 Veröff: SZ 40/130 ... mehr lesen...