Norm
AO §18Rechtssatz
Art 7 Nr 12 der 4.EVHGB ist im Verhältnis zwischen zwei selbständigen, wenn auch aus denselben Gesellschaftern bestehenden (Kommanditgesellschaften) Gesellschaften nicht anzuwenden; hier gilt vielmehr § 18 AO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0051561Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009