Norm: EGVG ArtIII Abs1 Z1EGVG ArtIXRAO §57RAO §57 Abs2RAO §57 Abs3StPO §50WinkelschreibereiV §2
Rechtssatz: § 57 Abs 2 RAO geht dem Art IX EGVG vor. Da nach § 57 Abs 3 RAO die genannte Bestimmung nicht anzuwenden ist, wenn die danach strafbare Handlung zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, verdrängt § 1 WinkelschreiberV - der die gerichtliche Strafbarkeit des dort beschriebenen Verhaltens vorsieht - den Tatbesta... mehr lesen...