Mit Bescheid vom 29. Juni 1992 setzte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz gegenüber dem "Verein "XY" Graz, vertreten durch den damaligen Obmann Herrn M in Graz, N-Straße 7," die Lustbarkeitsabgabe für die im Zeitraum 1. Oktober 1991 bis 31. Mai 1992 für dem Standort nach näher bestimmte Geldspielapparate fest. Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung vom 14. August 1992 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid "die Berufung des Vereines "XY" - Graz, vertreten durch den... mehr lesen...
Index: L34006 Abgabenordnung Steiermark10/07 Verwaltungsgerichtshof10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §10 Abs1;BAO §78 Abs1;BAO §80 Abs1;LAO Stmk 1963 §55 Abs1;LAO Stmk 1963 §57 Abs1;VereinsG 1951 §4;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Wird im Beschwerdeschriftsatz als Bf "M, als ehemaliger Obmann" eines bestimmten Vereines (über dessen Ber... mehr lesen...
In ihrer an das Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien (unter Hinweis auf ihren Sitz in Wien 1.) gerichteten Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften für das Jahr 1986 erklärte die "W-GesmbH & Co KG, Serie X" (im folgenden: KG) Verluste aus Vermietung und Verpachtung von S 124,344.083,--. Eine Bezeichnung der vermieteten bzw. verpachteten Liegenschaften oder sonstige Angaben über die Art der Erzielung von Einkünften enthielt die Erklärung nicht. In einer Beilage zur Erkläru... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §188 Abs1 litd;BAO §53 Abs1 lita;BAO §53 Abs1 litb;BAO §54 Abs1 litb;BAO §54 Abs2;BAO §55 Abs1;BAO §55 Abs2;FinStrG §58 Abs1 litf;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage der Zuständigkeit zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert festgestellt worden sind. European Case Law Identifier (... mehr lesen...
Mit Haftungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 13. Jänner 1988 wurde der Beschwerdeführer "als Geschäftsführer der G-Ges.m.b.H. & Co KG, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde, gemäß § 7 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 der Wiener Abgabenordnung - WAO 1962, LGBl. für Wien Nr. 21/62, in der derzeit geltenden Fassung, zur Haftung hinsichtlich der für den Zeitraum 19.7.1985 bis 11.6.1986 aushaftenden Abwassergebühren im Betrag von S 31.059,-- (netto: S 28.235,46, 10 P... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §81 Abs1;BAO §9 Abs1;LAO Wr 1962 §54 Abs1;LAO Wr 1962 §55 Abs1;LAO Wr 1962 §7 Abs1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):89/17/0098 E 23.5.1991 Besprechung in:ÖStZ 1992, 37; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 3272/78 E 18. April 1979 VwSlg 5370 F/1979 RS 1 Stammrechtssatz Ist in einer GmbH &... mehr lesen...