RS Vwgh 1995/9/28 92/17/0295

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Veröffentlicht am 28.09.1995
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
BAO §78 Abs1;
BAO §80 Abs1;
LAO Stmk 1963 §55 Abs1;
LAO Stmk 1963 §57 Abs1;
VereinsG 1951 §4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wird im Beschwerdeschriftsatz als Bf "M, als ehemaliger Obmann" eines bestimmten Vereines (über dessen Berufung die belangte Behörde entschieden hat und der nach wie vor als Rechtsperson existiert, zumal ein Verein als Rechtsperson selbst durch seine Auflösung nicht untergeht, sondern in das Stadium der Liquidation tritt) bezeichnet, so ist die natürliche Person "M" - und nicht der Verein (als juristische Person) - Bf. Ein EHEMALIGER Obmann, dessen Funktion also nicht mehr besteht, ist zur Vertretung des Vereines auch dann nicht mehr befugt, wenn kein neues Organ oder ein Vertreter bestellt ist. Daher ist es aber auch ausgeschlossen, die Bezeichnung des Bf in der Beschwerde so zu verstehen, mit ihr sei der Verein als Bf, diese vertreten durch den ehemaligen Obmann, gemeint.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Vertretungsbefugter juristische Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992170295.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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