Mit Bescheid vom 25. Oktober 1994 wies das Landesabgabenamt Salzburg den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstreckung sämtlicher Erklärungs-, Bemessungs- und Abfuhrfristen nach dem Salzburger Zapfsäulenabgabegesetz bis zur Erledigung des Verfahrens über die von der Bfrin erhobene Verfassungsgerichtshofbeschwerde vom 11. November 1993 ab und setzte eine Nachfrist zur Einreichung der erforderlichen Daten bis 20. November 1994. Nach der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides ist gegen ... mehr lesen...
Index: L34005 Abgabenordnung SalzburgL37075 Zapfsäulenabgabe Salzburg32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §134 Abs2;BAO §244;BAO §78 Abs3;LAO Slbg 1963 §103;LAO Slbg 1963 §185;LAO Slbg 1963 §52 Abs3;ZapfsäulenabgabeG Slbg 1992 §9 Abs2;
Rechtssatz: Die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nach § 9 Abs 2 Slbg ZapfsäulenG kann gemäß § 103 Slbg LAO von der Abgabenbehörde auf sachlich begründe... mehr lesen...