RS Vwgh 1998/1/26 97/17/0035

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Veröffentlicht am 26.01.1998
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
L37075 Zapfsäulenabgabe Salzburg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §134 Abs2;
BAO §244;
BAO §78 Abs3;
LAO Slbg 1963 §103;
LAO Slbg 1963 §185;
LAO Slbg 1963 §52 Abs3;
ZapfsäulenabgabeG Slbg 1992 §9 Abs2;

Rechtssatz

Die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nach § 9 Abs 2 Slbg ZapfsäulenG kann gemäß § 103 Slbg LAO von der Abgabenbehörde auf sachlich begründeten Antrag verlängert werden. Die Nichtverlängerung der beantragten Einreichfrist der Abgabenerklärung hat die Abgabenbehörde mit einem verfahrensrechtlichen Bescheid auszusprechen. Ist ein die Abgabensache abschließender Bescheid zu erwarten, dann ist gegen die Entscheidung auf Nichtverlängerung der in Rede stehenden Frist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig (§ 185 Slbg LAO; Hinweis E 15.3.1985, 84/17/0177). Diese Entscheidung ist nur gemeinsam mit der abschließenden Sachentscheidung anfechtbar. Ist kein die Abgabensache abschließender Bescheid zu erwarten, dann ist die erstinstanzliche Entscheidung auf Nichtverlängerung der Abgabenerklärungsfrist mit Berufung - insoweit ist die Person Partei dieses Verfahrens (§ 52 Abs 3 Slbg LAO) - gesondert bekämpfbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170035.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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