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L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
BAO §134 Abs2;Rechtssatz
Die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nach § 9 Abs 2 Slbg ZapfsäulenG kann gemäß § 103 Slbg LAO von der Abgabenbehörde auf sachlich begründeten Antrag verlängert werden. Die Nichtverlängerung der beantragten Einreichfrist der Abgabenerklärung hat die Abgabenbehörde mit einem verfahrensrechtlichen Bescheid auszusprechen. Ist ein die Abgabensache abschließender Bescheid zu erwarten, dann ist gegen die Entscheidung auf Nichtverlängerung der in Rede stehenden Frist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig (§ 185 Slbg LAO; Hinweis E 15.3.1985, 84/17/0177). Diese Entscheidung ist nur gemeinsam mit der abschließenden Sachentscheidung anfechtbar. Ist kein die Abgabensache abschließender Bescheid zu erwarten, dann ist die erstinstanzliche Entscheidung auf Nichtverlängerung der Abgabenerklärungsfrist mit Berufung - insoweit ist die Person Partei dieses Verfahrens (§ 52 Abs 3 Slbg LAO) - gesondert bekämpfbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997170035.X02Im RIS seit
20.11.2000