Norm: AO §44 Abs2
Rechtssatz: Die Stimmrechtsentscheidung ist in einem summarischen Verfahren vor dem Ausgleichskommissar als Einzelrichter zu fällen. Es bedarf dabei - da nur über das Stimmrecht und nicht über die Forderung entschieden wird - nicht der für ein Urteil gebotenen Genauigkeit. Der Beschluß greift der Entscheidung über die Forderung nicht vor, sondern hat nur auszusprechen, ob und inwieweit das Stimmrecht nach dem objektiven Sachve... mehr lesen...
Norm: AO §44 Abs2EO §35 Ae
Rechtssatz: Der Ausgleichsschuldner ist zur Aufrechnung von behaupteten Gegenforderungen im Rahmen des Stimmrechtsverfahrens nicht mehr berechtigt, wenn er sie im vorangegangenen Titelverfahren nicht eingewendet hat. Entscheidungstexte 5 Ob 49/71 Entscheidungstext OGH 28.04.1971 5 Ob 49/71 EvBl 1971/300 S 550 ... mehr lesen...
Norm: AO §44 Abs2
Rechtssatz: Zur Frage der Bescheinigung des Anspruches des Gläubigers bei der Stimmrechtsprüfung. Entscheidungstexte 1 Ob 127/50 Entscheidungstext OGH 08.03.1950 1 Ob 127/50 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0051854 Dokumentnummer JJR_19500308_OGH0002_0010OB0012... mehr lesen...