RS OGH 1971/4/28 5Ob49/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1971
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Norm

AO §44 Abs2

Rechtssatz

Die Stimmrechtsentscheidung ist in einem summarischen Verfahren vor dem Ausgleichskommissar als Einzelrichter zu fällen. Es bedarf dabei - da nur über das Stimmrecht und nicht über die Forderung entschieden wird - nicht der für ein Urteil gebotenen Genauigkeit. Der Beschluß greift der Entscheidung über die Forderung nicht vor, sondern hat nur auszusprechen, ob und inwieweit das Stimmrecht nach dem objektiven Sachverhalt zur Zeit der Abstimmung besteht. Weitläufige Erhebungen und Feststellungen haben zu unterbleiben. Wenn tunlich, ist die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, immer jedoch ohne Vertagung der Ausgleichstagsatzung zu treffen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 49/71
    Entscheidungstext OGH 28.04.1971 5 Ob 49/71
    Veröff: EvBl 1971/300 S 550

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0051855

Dokumentnummer

JJR_19710428_OGH0002_0050OB00049_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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