Norm: AO §42AO §53
Rechtssatz: Annahme und gerichtliche Bestätigung des Ausgleichsvorschlags stellen darauf ab, daß der Ausgleichsschuldner fähig ist, innerhalb einer bestimmten Zeitspanne alle bevorzugten Forderungen voll und die Ausgleichsforderungen quotenmäßig zu erfüllen; die Insolvenz, wie sie bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bestanden hat, ist durch diese Neuregelung der Schuldnerverpflichtung behoben; die rechtskräftige Ausgleichs... mehr lesen...