RS OGH 1998/8/27 2Ob196/98g

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Veröffentlicht am 27.08.1998
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Norm

AO §42
AO §53

Rechtssatz

Annahme und gerichtliche Bestätigung des Ausgleichsvorschlags stellen darauf ab, daß der Ausgleichsschuldner fähig ist, innerhalb einer bestimmten Zeitspanne alle bevorzugten Forderungen voll und die Ausgleichsforderungen quotenmäßig zu erfüllen; die Insolvenz, wie sie bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bestanden hat, ist durch diese Neuregelung der Schuldnerverpflichtung behoben; die rechtskräftige Ausgleichsbestätigung schafft auch die Vermutung, daß der Schuldner zur Ausgleichserfüllung fähig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110708

Dokumentnummer

JJR_19980827_OGH0002_0020OB00196_98G0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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