Norm: AO §36
Rechtssatz: Der Beschluß, mit dem die Bestellung eines Mitgliedes des Gläubigerbeirates abgelehnt wurde, kann weder von diesem noch von einem Dritten, der nicht Gläubiger des Ausgleichschuldners ist, angefochten werden. Im Ausgleichsverfahren einer Aktiengesellschaft kann auch ein Vertreter eines Aktionärvereines zum Mitgliede des Gläubigerbeirates bestellt werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...