Norm
AO §36Rechtssatz
Der Beschluß, mit dem die Bestellung eines Mitgliedes des Gläubigerbeirates abgelehnt wurde, kann weder von diesem noch von einem Dritten, der nicht Gläubiger des Ausgleichschuldners ist, angefochten werden. Im Ausgleichsverfahren einer Aktiengesellschaft kann auch ein Vertreter eines Aktionärvereines zum Mitgliede des Gläubigerbeirates bestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0051965Dokumentnummer
JJR_19250225_OGH0002_0010OB00128_2500000_001