Norm: AO §23 Abs2AO §33 Abs2AO idF BGBl I 1999/73 §33a Abs2ZPO §528 Abs2 Z3 D4b
Rechtssatz: Die Entscheidung über die Kosten des Masseverwalters und Ausgleichsverwalters ist eine solche im Kostenpunkt. Die Bestimmungen des § 23 Abs 2 vorletzter Satz AO und des § 33 Abs 2 letzter Satz AO über den Ausschluß eines Rechtsmittels an den OGH gehen daher mit den auch der WGN 1989 zugrundeliegenden Intentionen des Gesetzgebers konform. ... mehr lesen...