Rechtssatz
Die Entscheidung über die Kosten des Masseverwalters und Ausgleichsverwalters ist eine solche im Kostenpunkt. Die Bestimmungen des § 23 Abs 2 vorletzter Satz AO und des § 33 Abs 2 letzter Satz AO über den Ausschluß eines Rechtsmittels an den OGH gehen daher mit den auch der WGN 1989 zugrundeliegenden Intentionen des Gesetzgebers konform.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0044303Dokumentnummer
JJR_19940831_OGH0002_0080OB00024_9400000_001