Entscheidungsgründe: 1.1. Mit Bescheid der Abteilung I des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 22. Februar 1994 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §1 Z2 der Beitragsordnung 1994 der Rechtsanwaltskammer für Wien (im folgenden: BO 1994) für das erste Quartal 1994 die Zahlung eines Betrages in Höhe von S 2.750,-- vorgeschrieben. Begründet wurde dies damit, daß zum Stichtag 1. Jänner 1994 beim Beschwerdeführer ein Rechtsanwaltsanwärter beschäftigt war. 1.2. Gegen diesen B... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art7 Abs1 / VerordnungBeitragsO 1994 der Rechtsanwaltskammer für Wien §1 Z2RAO §27 Abs2
Leitsatz: Keine Gleichheitsbedenken gegen die in der BeitragsO 1994 der
Rechtsanwaltskammer für Wien enthaltene Regelung über die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Zuschlags zur Kanzleiabgabe für
die am Beginn eines Quartals bei einem Rechtsanwalt beschäftigten
Rechtsanwaltsanwärter ... mehr lesen...