RS Vfgh 1995/9/25 B1224/94

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Veröffentlicht am 25.09.1995
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
BeitragsO 1994 der Rechtsanwaltskammer für Wien §1 Z2
RAO §27 Abs2

Leitsatz

Keine Gleichheitsbedenken gegen die in der BeitragsO 1994 der Rechtsanwaltskammer für Wien enthaltene Regelung über die Verpflichtung zur Entrichtung eines Zuschlags zur Kanzleiabgabe für die am Beginn eines Quartals bei einem Rechtsanwalt beschäftigten Rechtsanwaltsanwärter

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat die verordnungserlassende Behörde für die Ermittlung der vom Rechtsanwalt für seine Rechtsanwaltsanwärter zu entrichtenden Zuschläge an den Monatsersten eines jeden Quartals angeknüpft. In dieser Anknüpfung kann nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot erblickt werden. Extreme Härtefälle werden durch §4 dritter Satz der BeitragsO 1994 verhindert. Danach ist "der Zuschlag zur Kanzleiabgabe für Rechtsanwaltsanwärter(innen) ... über Antrag des/der Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin nachzusehen, wenn das Ausbildungsverhältnis innerhalb von 30 Tagen (Probemonat) endet."

Darüber hinaus sieht §4 erster Satz der BeitragsO 1994 in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen die Möglichkeit einer Ermäßigung vor.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwaltskammer, Beiträge (Rechtsanwaltskammer)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1224.1994

Dokumentnummer

JFR_10049075_94B01224_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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