Entscheidungsgründe: 1. Mit Erledigung vom 3. November 1992 richtete der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Wien an die Beschwerdeführer mit näherer
Begründung: die Weisung, ihr Kanzleibriefpapier an die Gesetzeslage anzupassen. Die Weisung stützt sich der Sache nach jedenfalls zu Punkt III A Z2 und B Z2 auf §25 RL-BA 1977; die Bestimmung war daher von der belangten Behörde anzuwenden. 2. Gegen diese, als Bescheid gewertete, Erledigung richtet sich die vorliegende, auf Art144... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art83 Abs2B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallRAO §26
Leitsatz: Aufhebung des angefochtenen Bescheides betreffend eine Weisung
zur Anpassung des Kanzleibriefpapiers von Rechtsanwälten an
die Gesetzeslage wegen Anlaßfallwirkung der Aufhebung einer
präjudiziellen
Norm: durch den VfGH und wegen Verletzung des Rechts
auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; keine Zuständigkeit
des Ausschuss... mehr lesen...