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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Aufhebung des angefochtenen Bescheides betreffend eine Weisung zur Anpassung des Kanzleibriefpapiers von Rechtsanwälten an die Gesetzeslage wegen Anlaßfallwirkung der Aufhebung einer präjudiziellen Norm durch den VfGH und wegen Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; keine Zuständigkeit des Ausschusses der RechtsanwaltskammerRechtssatz
Aufhebung des angefochtenen Bescheides betreffend eine Weisung zur Anpassung des Kanzleibriefpapiers von Rechtsanwälten an die Gesetzeslage wegen Rechtsverletzung durch Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung nach Aufhebung von §25 RL-BA 1977 mit E v 24.06.94, V61/94 ua, sowie wegen Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
Da der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Wien aus mehr als zehn Mitgliedern besteht (§26 Abs1 RAO iVm der Zahl der in die Liste der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragenen Rechtsanwälte) war in erster Instanz die dazu vom Gesetz berufene und vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer betraute Abteilung zuständig. Zur unmittelbaren Erlassung des angefochtenen Bescheides war der Ausschuß nach dem klaren Wortlaut des §26 RAO im Hinblick auf die Zahl der in die Liste der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragenen Rechtsanwälte nicht zuständig.
(siehe auch E v 27.09.94, B1933/93 - Anlaßfall; Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung; E v 27.09.94, B350/94 - Quasi-Anlaßfall; Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
VfGH / Anlaßfall, Behördenzuständigkeit, Rechtsanwälte, Berufsrecht RechtsanwälteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B2066.1992Dokumentnummer
JFR_10059376_92B02066_01